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Waldbrandgefahr in Berlin- und Brandenburg

Waldbrandgefahr Berlin/Brandenburg – Die Trockenheit dauert an. Die Feuerwehr musste seit Anfang Mai schon mehrere Waldbrände anfahren. Die Brände konnten zum Glück schnell gelöscht werden.

Welche Waldbrandstufen gibt es?

Waldbrandgefahrenstufe 1 (sehr geringe Gefahr)

Der Wald kann ohne Einschränkungen betreten werden und die Waldbrandwarnung ist aufgehoben.

Waldbrandgefahrenstufe 2 (geringe Gefahr)

Es gibt keine grundsätzliche Einschränkung beim Betreten des Waldes. Um Zündquellen zu vermeiden, ist erhöhte Vorsicht geboten. Fahrzeuge dürfen weiter auf Waldparkplätzen abgestellt werden. Wege mit trockener Bodenvegetation nur im unbedingten Notfall befahren.

Waldbrandgefahrenstufe 3 (mittlere Gefahr)

Es besteht eine erhöhte Waldbrandgefahr. Die zuständige Behörde darf den Wald sperren. Das Betreten des Waldes ist weiterhin erlaubt, aber bei der Nutzung von Waldparkplätzen ist erhöhte Vorsicht geboten (Stichwort: heiße Auspuffanlagen). Öffentliche Feuerstellen oder Grillplätze im und am Wald dürfen nicht mehr genutzt werden.

Waldbrandgefahrenstufe 4 (hohe Gefahr)

In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege, sowie Waldwege aller Art nicht verlassen werden. Die Fortbehörde kann ausgewiesene Parkplätze, sowie touristische Einrichtungen im Wald sperren. Die zuständigen Behörden treffen gegebenenfalls zusätzliche Brandschutzmaßnahmen.

Waldbrandgefahrenstufe 5 (sehr hohe Gefahr)

Die Forstbehörde und der Waldeigentümer dürfen den Wald sperren. Der Wald sollte weder betreten noch befahren werden. Ausnahmen gelten nur zu Kontrolltätigkeiten durch die Forstbehörde, sowie für Kräfte des Brandschutzes, Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes.

Was tun wenn doch ein Feuer ausgebrochen ist?

Sollte doch ein Feuer ausgebrochen sein, dann ist Unverzüglich die Feuerwehr (Notruf 112) oder die Polizei (Notruf 110) zu informieren. Teilen Sie mit wo es brennt, was brennt (Bodenfeuer oder schon die Baumkronen) und ob Menschen in Gefahr sind. Das Grillen ist bei der hohen Gefahr auch verboten.

Darf man in nähe eines Waldes Grillen?

Das Waldgesetz verbietet Feuer in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand. Das Waldgesetz sieht für einen begrenzten Personenkreis Ausnahmen vor. So müssen z. B. Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken nur einen Abstand von 30 Metern zum Waldrand einhalten, wenn sie ausreichend vorbeugende Brandschutzmaßnahmen ergreifen. Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 gelten diese Ausnahmeregelungen aber nicht mehr (§ 23 (1) LWaldG).

Titelbild: Vom Waldbrand in Fichtenwalde(2018)

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